Thomas Leuner

Rechtsanwalt – spezialisiert auf Grundstücks- und Immobilienrecht

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Kosten

Die Kosten

1. Erstberatung

Bevor Sie einen Gesprächstermin ausmachen, können Sie kostenlos telefonisch mit dem Anwalt abklären, ob und wie Ihre Rechtsangelegenheit in dieser Kanzlei bearbeitet werden kann. Wird ein Gesprächstermin wahrgenommen oder erfolgt die Beratung auf Grund von Schreiben (FAX, E-Mail, Brief), so entsteht eine Erstberatungsgebühr ab 220 € (Barzahlung).

2. Gerichtliches Verfahren Gebühren nach RVG

Berechnung nach dem Gegenstandswert. Dieser kann fest vereinbart werden. Bitte erfragen. Weiteres siehe unter Kosten nach der RVG: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

3. Außergerichtliches Verfahren/Beratung

Im Gegensatz zu den gerichtlichen Verfahren können Sie hier zwischen unterschiedlichen Möglichkeiten wählen. Diese werden verbindlich bei Mandatsbeginn vereinbart:

a. Stundenhonorar -220 € (brutto), wobei nur die Kernzeit der anwaltlichen Arbeit berechnet wird. Berechnungstakt: je angefangene 7 Minute werden 7 Minute abgerechnet. Es wird ein Zeitkonto geführt, das von Ihnen einsehbar ist und dem innerhalb von 14 Tagen nach Abrechnung widersprochen werden kann. Das Mandat kann jederzeit gekündigt werden. Nicht verbrauchte Kostenvorschüsse werden erstattet.

b. Pauschalhonorar - für die Überprüfung eines Kaufvertrages über ein Grundstück oder Eigentumswohnung - ab 350 € (brutto Barzahlung) oder nach Zeitaufwand.

c. Abrechnung nach RVG - der Gegenstandswert kann festgelegt werden. Bei Aufnahme des Mandates wird eine Kostenschätzung vorgenommen.

4. Vorschuss

Außer bei der Erstberatung wird die anwaltliche Tätigkeit in der Regel erst bei Zahlung eines Vorschusses aufgenommen. Der erste Vorschuss beläuft sich auf ca. 1/3 des vereinbarten Honorars bzw. Gebühr, bei einer Honorarabrechnung auf Stundenbasis erstmals auf 500 €(brutto). Bei Vorlage einer Deckungszusage durch eine Rechtsschutzversicherung (RSV) wird der Vorschuss von der RSV angefordert. Die weiteren Fälligkeiten der Vorschüsse werden jeweils vereinbart. Die Endabrechnung erfolgt am Ende des Mandates. Sind im Laufe des Mandates die Vorschüsse verbraucht, kann neu über die Gebührenregelung verhandelt werden.